|
Genehmigungen sind in allen Fällen
für
Importe, zum Teil aber auch für Exporte (Antiquitäten,
kunsthandwerkliche
Produkte) erforderlich.
Zollverwaltung
Direction
Générale des Douanes
485 Boulevard de la Révolution
01 BP 506 Ouagadougou 01
Tel : (226) 32 47 56 Fax : (226) 31 42 13
Vorschriften für den Versand per Post (Portorechner
bei Deutsche Post)
Höchstgewicht 20 kg; unbeglaubigte Handelsrechnung; 1
internationale Paketkarte;
2 Zollinhaltserklärungen (CN22
für Warenwert<330€, CN23
für Warenwert>330€).
Laufzeit: 12-16 Tage
Die Ein-oder Ausfuhr von Geldbeträgen
im Wert von über 1.000.000 FCFA ( 1525 €) müssen beim Zoll
angezeigt werden. Ausfuhr nur möglich bis zur Höhe des
Betrages der bei
der Einreise angegeben wurde.
Souvenirs
Das Washingtoner Artenschutzabkommen verbietet die Einfuhr
bedrohter
Tier- und Pflanzenarten. Nicht nur lebende Tiere und
Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch alle Präparate und Erzeugnisse
daraus, wie
z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Kroko, Waran),
Krallen,
Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der teils
schwierigen Abgrenzung ist es sicherlich das beste generell vom Kauf
solcher Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollte man
sich schon vor der Abreise genau über die erforderlichen
Begleitpapiere
(CITES-Papiere) informieren und sich nur nicht von Händlern
gutgläubig davon
überzeugen lassen, dass das Angebotene entweder dem
Artenschutzabkommen nicht
unterliege oder die Begleitpapiere genügen.
Geschenke
Mit Wirkung des Erlasses Nr. 93-027/MEF/SG/DGD vom 30.04.1993 sind alle
steuerlichen Befreiungen beseitigt worden.
Für Geschenke und nicht rückzahlbare Unterstützungen von
Vereinigungen,
Nichtregierungsorganisationen und Städtepartnerschaften
können jedoch im Rahmen
der Freundschaft und Solidarität unter den Völkern
ausnahmsweise
Zollbefreiungen gewährt werden. Bei geringen Werten genügt es
meist wenn man am Zoll ein Schreiben
vorweist das die Zugehörigkeit zu einer NRO bzw.
Städtepartnerschaft bestätigt.
Sind die Geschenke höherwertig und sollen die Geber
bereits bei Ankunft in Burkina Faso über das Material
verfügen, sind die Vorschriften komplizierter:
1) Vor Sendung oder Mitnahme der Geschenke sollte in einem
ausreichenden Zeitraum zur
Abwicklung der Zollformalitäten - 2 Wochen vorher - eine
Gepäckfrachtliste
an die "Entzoller"geschickt werden.
2) Die Repräsentanten (Entzoller) der Nehmer/Beschenkten
übernehmen die
Formalitäten.
3) Eine Schenkungsbescheinigung (Certificat de don) muss
an die
zuständige Verwaltungsbehörde in Burkina geschickt werden
(i.A. Prefet oder Haut Commisaire ).
4) Der Prefet oder der Haut Commisaire richtet an die Oberste
Zollbehörde einen
Antrag auf Gebührenbefreiung, dem eine Bescheinigung
über den letztlichen Empfänger/Nutznießer
und die
Schenkungsbescheinigung des Gebers beizufügen ist. Sowohl der
Antrag auf Gebührenbefreiung wie auch die Bescheinigung
über den
Endempfänger müssen folgende Angaben enthalten:
Art und Menge der Produkte oder des Materials
Brutto- und Nettogewicht der Pakete
Den Wert der Produkte oder des Materials
Nummer und Datum des Hauptbuchs
5) Die Direction Generale des Douanes erstellt
nach
Prüfung des Dossiers einen Bescheid zur Steuerbefreiung im Namen
der
nutznießenden Bevölkerung oder Organisation.
6) Eine Erklärung zur Freigabe wird zusammen mit dem Bescheid zur
Steuerbefreiung im Zollbüro hinterlegt zwecks Erfüllung der
Zoll- und
Steuerbefreiungsformalitäten.
Importe
Für den Import von
Waren gelten seit Oktober
1989 folgende Einfuhrbestimmungen:
"Declaration
Préalable d'Importation (DPI)" für alle Importwaren, (z.B.
auch für Dünger und Gebraucht-Kfz), unabhängig vom
Ursprung, mit einem FOB-Wert über 250.000 FCFA.
Devisengenehmigungen erteilt das Ministère de Commerce,
Direction du Commerce exterieur.
"Visa" (Sichtvermerk)
für eine Reihe von Waren (z.B. pharmazeutische Produkte) erteilen
die zuständigen Stellen des betroffenen Ministeriums.
Obligatorische
Versicherung bei FOB-Wert von mehr als 500.000 FCFA.
Domizilierung bei einer
separat anzuführenden Bank
Die
Geschäftskorrespondenz,
technische Dokumentationen und Werbeschriften müssen in
französischer Sprache
abgefasst sein.
Vorauszahlungen (Garantie) sind über
"Transitaire" (Spediteure) möglich.
Zölle und sonstige Einfuhrabgaben
Droit de Douane 5%.
Droit Fiscal 5 - 90 %
Taxe Statistique 4 %
Prélèvement communautaire ( PC +PCS) 1%
Droit de Timbre Douanier 6% auf Warenwert plus sonstige Eingangsabgaben
MWSt. seit 1.1.93 Einheitssteuersatz von 18 % ( für lebenswichtige
Güter 0 %)
Taxes de consommation auf Tabakwaren und Getränke
Sonderabgaben zur AH-Förderung 0,25% (für
Spediteurorganisationen 0,5%)
Erzeugnisse der
westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft genießen
Handelsbegünstigungen (keine
Zölle, Abbau aller Einfuhrabgaben, Harmonisierung des
Handelsrechts).
Muster
ohne Wert sind zollfrei,
sofern es sich um
Einzelstücke ohne Handelswert oder um Musterkollektionen normalen
Umfangs mit
entwerteten und als Handelsmuster mit "aucune valeur commerciale"
bezeichneten Einzelstücken handelt.
Begleitpapiere für den Warenversand
Handelsrechnungen 4-fach, firmenmäßige Fertigung
Beilage französischsprachiger Packlisten
Frachtpapiere.
Inspektionszeugnis der Société Générale de
Surveillance .
|