ZOLLBESTIMMUNGEN




Genehmigungen sind in allen Fällen für Importe, zum Teil aber auch für Exporte (Antiquitäten, kunsthandwerkliche Produkte) erforderlich.


Zollverwaltung

Direction Générale des Douanes
485 Boulevard de la Révolution
01 BP 506 Ouagadougou 01
Tel : (226) 32 47 56 Fax : (226) 31 42 13

Vorschriften für den Versand per Post
(Portorechner bei Deutsche Post)
Höchstgewicht 20 kg; unbeglaubigte Handelsrechnung; 1 internationale Paketkarte;
2 Zollinhaltserklärungen (CN22 für Warenwert<330€, CN23 für Warenwert>330€).
Laufzeit: 12-16 Tage

Die Ein-oder Ausfuhr von Geldbeträgen im Wert von über 1.000.000 FCFA ( 1525 €) müssen beim Zoll angezeigt werden. Ausfuhr nur möglich bis zur Höhe des Betrages der bei der Einreise angegeben wurde.


Souvenirs

Das Washingtoner Artenschutzabkommen verbietet  die Einfuhr bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch alle Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Kroko, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der teils schwierigen Abgrenzung ist es sicherlich das beste generell vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollte man sich schon vor der Abreise genau über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) informieren und sich nur nicht von Händlern gutgläubig davon überzeugen lassen, dass das Angebotene entweder dem Artenschutzabkommen nicht unterliege oder die Begleitpapiere genügen.

Geschenke

Mit Wirkung des Erlasses Nr. 93-027/MEF/SG/DGD vom 30.04.1993 sind alle steuerlichen Befreiungen beseitigt worden.
Für Geschenke und nicht rückzahlbare Unterstützungen von Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen und Städtepartnerschaften können jedoch im Rahmen der Freundschaft und Solidarität unter den Völkern ausnahmsweise Zollbefreiungen gewährt werden. Bei geringen Werten genügt es meist wenn man am Zoll ein Schreiben vorweist das die Zugehörigkeit zu einer NRO bzw. Städtepartnerschaft bestätigt.
Sind die Geschenke höherwertig und sollen die Geber bereits bei Ankunft in Burkina Faso über das Material verfügen, sind die Vorschriften komplizierter:
1) Vor Sendung oder Mitnahme der Geschenke sollte in einem ausreichenden Zeitraum zur Abwicklung der Zollformalitäten - 2 Wochen vorher - eine Gepäckfrachtliste an die "Entzoller"geschickt werden.
2) Die Repräsentanten (Entzoller) der Nehmer/Beschenkten übernehmen die Formalitäten.
3) Eine Schenkungsbescheinigung (Certificat de don) muss an die zuständige Verwaltungsbehörde in Burkina geschickt werden (i.A. Prefet oder Haut Commisaire ).
4) Der Prefet oder der Haut Commisaire richtet an die Oberste Zollbehörde einen Antrag auf  Gebührenbefreiung, dem eine Bescheinigung über den letztlichen Empfänger/Nutznießer und die Schenkungsbescheinigung des Gebers beizufügen ist. Sowohl der Antrag auf Gebührenbefreiung wie auch die Bescheinigung über den Endempfänger müssen folgende Angaben enthalten:
  Art und Menge der Produkte oder des Materials
  Brutto- und Nettogewicht der Pakete
  Den Wert der Produkte oder des Materials
  Nummer und Datum des Hauptbuchs
5) Die Direction Generale des Douanes erstellt nach Prüfung des Dossiers einen Bescheid zur Steuerbefreiung im Namen der nutznießenden Bevölkerung oder Organisation.
6) Eine Erklärung zur Freigabe wird zusammen mit dem Bescheid zur Steuerbefreiung im Zollbüro hinterlegt zwecks Erfüllung der Zoll- und Steuerbefreiungsformalitäten.
 
Importe
Für den Import von Waren gelten seit Oktober 1989 folgende Einfuhrbestimmungen:

"Declaration Préalable d'Importation (DPI)" für alle Importwaren, (z.B. auch für Dünger und Gebraucht-Kfz), unabhängig vom Ursprung, mit einem FOB-Wert über 250.000 FCFA. Devisengenehmigungen erteilt das Ministère de Commerce, Direction du Commerce exterieur.
"Visa" (Sichtvermerk) für eine Reihe von Waren (z.B. pharmazeutische Produkte) erteilen die zuständigen Stellen des betroffenen Ministeriums.
Obligatorische Versicherung bei FOB-Wert von mehr als 500.000 FCFA.
Domizilierung bei einer separat anzuführenden Bank

Die Geschäftskorrespondenz, technische Dokumentationen und Werbeschriften müssen in französischer Sprache abgefasst sein.
Vorauszahlungen (Garantie) sind über "Transitaire" (Spediteure) möglich.

Zölle und sonstige Einfuhrabgaben

Droit de Douane 5%.

Droit Fiscal 5 - 90 %

Taxe Statistique 4 %

Prélèvement communautaire ( PC +PCS) 1%

Droit de Timbre Douanier 6% auf Warenwert plus sonstige Eingangsabgaben

MWSt. seit 1.1.93 Einheitssteuersatz von 18 % ( für lebenswichtige Güter 0 %)

Taxes de consommation auf Tabakwaren und Getränke

Sonderabgaben zur AH-Förderung 0,25%  (für Spediteurorganisationen 0,5%)

Erzeugnisse der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft genießen Handelsbegünstigungen (keine Zölle, Abbau aller Einfuhrabgaben, Harmonisierung des Handelsrechts).
Der Artikel 29 des loi de finances 2013 befreit alle importierten Solar-Produkte von Zöllen und Mehrwertsteuer.


Muster
ohne Wert sind zollfrei, sofern es sich um Einzelstücke ohne Handelswert oder um Musterkollektionen normalen Umfangs mit entwerteten und als Handelsmuster mit "aucune valeur commerciale" bezeichneten Einzelstücken handelt.

Begleitpapiere für den Warenversand

Handelsrechnungen 4-fach, firmenmäßige Fertigung

Beilage französischsprachiger Packlisten

Frachtpapiere.

Inspektionszeugnis der Société Générale de Surveillance .